BinSchStrO

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 8.08

Begehbarkeit der Schubverbände

1Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. 2Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.