§ 8.04
Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
1. Ein Schubverband darf an seiner Spitze nur dann einen Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
a) es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt,
b) der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
c) der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.
2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend der Binnenschiffsuntersuchungsordnung versehen sein; dies gilt nicht auf einem Schifffahrtskanal.
3. Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken für einen Schubverband mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen von Nummer 1 zulassen.