BinSchStrO

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 6.29a

Durchfahren der Schiffshebewerke

1Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf ein Schiffshebewerk anzuwenden. 2In diesem Fall tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes und an die Stelle der Schleusenaufsicht die Aufsicht des Schiffshebewerkes.