- 1.
- Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1
(Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss ein Fahrzeug vor dem Zeichen anhalten.
|
|
- 2.
- Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das Tafelzeichen
A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohne Antriebsmaschine – verboten.
|
|
- 3.
- Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Linie
zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34) begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
| |
- 4.
- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen.
| |