BinSchStrO

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 6.22

Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

    1.
  • Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1
    (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss ein
    Fahrzeug vor dem Zeichen anhalten.


    2.
  • Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das Tafelzeichen
    A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einem
    Schwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohne
    Antriebsmaschine – verboten.


    3.
  • Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Linie
    zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch
    eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34)
    begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
    4.
  • Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen.