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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 6.18

Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1. Es ist verboten, einen Anker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu lassen.