§ 6.16
Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
1. Ein Fahrzeug darf
a) aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen,
b) die Hauptwasserstraße überqueren oder
c) in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren,
2. Ein Fahrzeug – ausgenommen eine Fähre –, das ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigt, das ein anderes Fahrzeug dazu zwingt oder zwingen kann, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern, muss seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
a) durch „drei lange Töne, einen kurzen Ton“, wenn es vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt seinen Kurs nach Steuerbord richten will;
b) durch „drei lange Töne, zwei kurze Töne“, wenn es vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt seinen Kurs nach Backbord richten will;
c) durch „drei lange Töne“, wenn es nach der Ausfahrt die Wasserstraße überqueren will; will es vor Beendigung der Querfahrt seine Richtung ändern, muss es geben:
aa) „einen langen Ton, einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richten will;
bb) „einen langen Ton, zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richten will.
Das andere Fahrzeug muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern.
3. Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, darf ein aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommendes Fahrzeug in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.