§ 6.14
Verhalten vor der Abfahrt
1. § 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden.
2. Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:
a) „einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet;
b) „zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.