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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 6.08

Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

    1.
  • Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.
A.4

A.4.1

  • Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.

    2.
  • Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das
    Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur
    in einer Richtung gestattet, bedeutet:
      a)
    • ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
      keine Durchfahrt;


b) ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):