§ 5.02
Bezeichnung der Wasserstraße
1. Anlage 8 enthält die Schifffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schifffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schifffahrtszeichen verwendet werden.
2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schifffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.