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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 3.30

Notzeichen (Anlage 3: Bild 59)

1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
a) bei Nacht:

ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;


b) bei Tag:

eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen
geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.



2. Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.