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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 3.28a

Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr

1. Ein Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr führt während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 und 1,00 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss.
2. Das Fahrzeug nach Nummer 1 verhält sich während der Fahrt grundsätzlich wie ein Kleinfahrzeug. Es gelten die §§ 6.02 und 6.02a Nummer 1 und 4.