BinSchStrO

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

Abschnitt III.
Sonstige Bezeichnung

§ 3.27

Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3: Bild 56)

1Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. 2Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr oder für ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz sowie für ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes. 3