§ 3.18
Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
1. Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
a) bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird; |
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b) bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt wird. |
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Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.
2. Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.