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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

Abschnitt II.
Nacht- und Tagbezeichnung
Titel A.
Bezeichnung während der Fahrt

§ 3.08

Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3)

    2.
  • Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit mehr als
    110,00 m Länge muss bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen
    und zwar auf dem Achterschiff und in größerer Höhe als das vordere
    Licht.


1. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:

    a)
  • ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt
    werden muss;
  • b)
  • die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht
    zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei
    Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m
    tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen
    müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als das
    Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden.
    Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt
    und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne
    Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen
    werden kann;
  • c)
  • ein Hecklicht auf dem Achterschiff.