- a)
- ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt
werden muss; - b)
- die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht
zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als das Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden. Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann; - c)
- ein Hecklicht auf dem Achterschiff.
|
|