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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 14.10.2025

§ 28.25

Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

1Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für

1. ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;
2. Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.