§ 14.03
Zusammenstellung der Verbände
1. In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf 2 000 Tonnen nicht überschreiten. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das seiner Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen ist, darf nur einen Anhang schleppen.
2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.