§ 13.13
Nachtschifffahrt
1. Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.
2. Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.