§ 13.11
Schifffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke |
Lahnmündung – Schleuse Lahnstein | Rheinpegel Koblenz | 650 cm |
Schleuse Lahnstein – Steeden | Kalkofen | 360 cm |
oberhalb Steeden (km 70,00) | Leun | 360 cm. |