BinSchStrO

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 18.3.2024

§ 13.03

Zusammenstellung der Verbände

1. In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.