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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 18.3.2024

§ 12.29

Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a) sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
b) die Vorschriften über
aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb) das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1,
cc) das Wenden nach § 12.08,
dd) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 und 4 und
ee) die Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 und 2 und Nummer 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c) eine nach § 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2. Der Schiffsführer hat
a) sicherzustellen, dass
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,
bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
cc) der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 entspricht,
b) die Vorschriften über
aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1,
bb) das Ankern nach § 12.09 Nummer 1,
cc) das Stillliegen nach § 12.10 Nummer 1,
dd) das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 und
ee) das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c) das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
d) das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils
a) die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet, und
b) die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist.