BinSchStrO

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 18.3.2024

§ 12.10

Stillliegen

1. Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
2. Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
a) Ausnahmen von Nummer 1 und
b) das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
zulassen.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.