§ 12.10
Stillliegen
1. Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
2. Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
a) Ausnahmen von Nummer 1 und
b) das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
zulassen.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.