§ 12.02
Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal jeweils eine Länge von 90,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Die Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
2. Die Fahrrinnentiefe beträgt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg 2,70 m.
3. Die zulässige Abladetiefe beträgt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78) 2,70 m.