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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 11.11

Schifffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
a) muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b) darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
c) darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
d) darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren.
2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Mainmündung – Schleusengruppe GriesheimRaunheim300 cm400 cm
Schleusengruppe Griesheim – Hafen AschaffenburgFrankfurt-Osthafen300 cm370 cm
Hafen Aschaffenburg – Schleuse KlingenbergObernau300 cm380 cm
Schleuse Klingenberg – Schleuse EichelKleinheubach300 cm370 cm
Schleuse Eichel – Schleuse HarrbachSteinbach300 cm370 cm
Schleuse Harrbach – Schleuse MarktbreitWürzburg270 cm340 cm
Schleuse Marktbreit – Schleuse KnetzgauSchweinfurt-Neuer Hafen300 cm370 cm
Schleuse Knetzgau – oberhalb
Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69)
Trunstadt280 cm340 cm.