BinSchStrO

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 11.03

Zusammenstellung der Verbände

1. Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.