BinSchStrO

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 10.14

Einsatz von Trägerschiffsleichtern

1Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.