Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Vom 15.6.1895
Zuletzt geändert am 10.8.2021
Bei der Anwendung der §§ 92b, 92c steht das Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.