BinSchG

Binnenschiffahrtsgesetz

Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Vom 15.6.1895

Zuletzt geändert am 2.12.2024

§ 92d

Bei der Anwendung der §§ 92b, 92c steht das Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.