BinSchG

Binnenschiffahrtsgesetz

Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Vom 15.6.1895

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Siebter Abschnitt
Zusammenstoß von Schiffen. Bergung

§ 92

(1) Die Schadensersatzpflicht beim Zusammenstoß von Binnenschiffen bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 92a bis 92f.

(2) Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne daß ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vorschriften der §§ 92a bis 92f entsprechende Anwendung.

(3) 1Als Schiffe im Sinne dieser Vorschriften sind auch Kleinfahrzeuge anzusehen. 2Den Schiffen stehen bewegliche Teile von Schiffsbrücken gleich.