Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Vom
15.6.1895
Zuletzt geändert am
10.8.2021
Fünfter Abschnitt
Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
§ 77
Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.