Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Vom 15.6.1895
Zuletzt geändert am 10.8.2021
Die Vorschrift des § 110 findet keine Anwendung, wenn nur der Anteil eines Miteigentümers des Schiffes den Gegenstand der Veräußerung bildet.