BinSchG

Binnenschiffahrtsgesetz

Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Vom 15.6.1895

Zuletzt geändert am 2.12.2024

§ 105

Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und Kosten.