BinSchG

Binnenschiffahrtsgesetz

Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Vom 15.6.1895

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 103

(1) Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht.

(2) Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.

(3) Die Befriedigung aus dem Pfande erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.