Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
Vom
19.7.2017
§ 2
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.