BinSchAbfÜbkAG

Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom 27.1.2021

§ 9

Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger

(1) Der Betreiber einer Annahmestelle und im Falle der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der Ladungsempfänger oder der von einem Ladungsempfänger oder Befrachter beauftragte Betreiber einer Umschlagsanlage sind verpflichtet,

1. spätestens nach Abschluss der Annahme eines Schiffsbetriebsabfalles diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen,
2. spätestens nach Abschluss der Entladung eines Fahrzeugs diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen oder
3. sofern er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen oder zu entgasen, spätestens nach Abschluss des Waschens oder Entgasens diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen.

(2) Die Bestätigung erfolgt in den nachfolgend genannten Unterlagen und nach den folgenden Maßgaben:

1. nach Artikel 2.03 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen im Ölkontrollbuch nach dem Muster des Anhangs I der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle;
2. nach Artikel 7.01 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen in der Entladebescheinigung nach den Mustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen
a) die Entladung des Fahrzeugs,
b) das Waschen oder Entgasen, sofern er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen oder zu entgasen, und
c) die Annahme der Abfälle aus dem Ladungsbereich;
3. nach Artikel 7.01
a) Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Waschwasser,
b) Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Durchführung der Entgasung
in der Entladebescheinigung nach den Mustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen;
4. nach Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Klärschlamm in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:
a) Datum der Annahme,
b) Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
c) Ort der Annahmestelle,
d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
e) Menge des angenommenen Klärschlamms,
f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers;
5. nach Artikel 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Slops in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:
a) Datum der Annahme,
b) Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
c) Ort der Annahmestelle,
d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
e) Menge der angenommenen Slops,
f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers;
6. nach § 2 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes die Annahme von häuslichen Abwässern in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:
a) Datum der Annahme,
b) Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
c) Ort der Annahmestelle,
d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
e) Menge der angenommenen häuslichen Abwässer,
f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers.