§ 4
Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
(1)
Im Bedarfsplan sind die nach § 3 Absatz 1 gemeinsam zu nutzenden Annahmestellen im Wasserstraßenbereich, für den die Vereinbarung gelten soll, festzulegen.
(2)
1Die Verteilung der gemeinsam zu nutzenden Annahmestellen muss sich an den betrieblichen Belangen der Binnenschifffahrt orientieren.
2Das Netz dieser Annahmestellen muss ausreichend dicht sein.
Zu berücksichtigen sind
1.
das in bestimmten Wasserstraßenbereichen unterschiedliche regionale Verkehrsaufkommen und
2.
die in den Umschlagsanlagen je nach Art und Menge der anfallenden Abfälle oder Dämpfe geltenden unterschiedlichen Anforderungen an die Annahmestelle.
(3)
Der Bedarfsplan muss unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 folgende Angaben enthalten:
1.
die Namen der an der Vereinbarung Beteiligten,
2.
den Namen des Betreibers der gemeinsam zu nutzenden Annahmestelle,
3.
Standort, Art und Umfang der gemeinsam zu nutzenden Annahmestelle,
4.
Anmelde- und Abfertigungsmodalitäten für die gemeinsam zu nutzende Annahmestelle und
5.
sonstige spezifische Anforderungen, die durch die Schifffahrt vorgegeben werden wie die Längen der Anlegestellen, Anzahl gleichzeitig liegender Schiffe, Gefahrgut transportierende Schiffe.
(4)
Der Bedarfsplan muss hinsichtlich des Netzes von Annahmestellen durch die jeweils zuständige Landesbehörde genehmigt werden.
(5)
Häfen oder Umschlagsanlagen oder Befrachter, die an einer Vereinbarung nach § 3 beteiligt sind, die jedoch in einem genehmigten Bedarfsplan nicht als Annahmestelle aufgeführt werden, sind von folgenden Verpflichtungen befreit:
1.
Annahmestellen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für Dämpfe zu errichten und zu betreiben, sofern die im Bedarfsplan ausgewiesenen Annahmestellen der Annahme von Dämpfen dienen,
2.
Annahmestellen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 für Slops und übrigen Sonderabfall zu errichten und zu betreiben, sofern die im Bedarfsplan ausgewiesenen Annahmestellen der Annahme von Slops und übrigem Sonderabfall dienen.
2Diese Häfen, Umschlagsanlagen oder Befrachter können verpflichtet werden, einen Beitrag zu den Kosten derjenigen Annahmestellen zu leisten, die im Bedarfsplan aufgeführt sind.
3Bei der Festlegung der Kosten können die bei den einzelnen Beteiligten vorrangig anfallenden Abfallarten und -mengen oder Dämpfe sowie der mit Errichtung und Betrieb bestimmter Annahmestellen verbundene besondere Aufwand berücksichtigt werden.
Die Verpflichtung und die Höhe der anteilig zu tragenden Kosten sind in die Vereinbarung nach § 3 aufzunehmen.