BinSchAbfÜbkAG

Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom 27.1.2021

§ 21

Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer

Die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens ist von der Körperschaftsteuer befreit.