BinSchAbfÜbkAG

Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom 27.1.2021

§ 16

Gleichwertigkeiten

(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten

1. Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,
2. Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und
3. Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.

(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn

1. die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
2. keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.