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Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom 27.1.2021

§ 13

Ordnungswidrigkeitendatei

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten zum Übereinkommen zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 22 Absatz 5.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist befugt, zu dem in Absatz 1 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des oder der Betroffenen und gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Name und Anschrift des Unternehmens sowie des Zustellungsbevollmächtigten,
2. bei fahrzeugbezogenen Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Absatz 2 Nummer 1, 3 Buchstabe f, q und s die einheitliche europäische Schiffsnummer,
3. die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
4. Tatzeit und Tatort,
5. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten,
6. das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie
7. das Datum und die Art der Verfahrenserledigungen durch die Bußgeldstelle und die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften.

(3) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgabe nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch unverzüglich nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung. 2In Verfahren von besonderer Bedeutung sind die Daten unverzüglich nach Ablauf der im jeweiligen Einzelfall festgelegten Frist zu löschen.

(4) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erhoben und in den in ihren Außenstellen regional geführten Dateien gespeichert und verwendet werden.

(5) Die in Absatz 4 genannten, in den Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführten Dateien sind am Tag der Errichtung der Datei nach Absatz 1 unverzüglich zu löschen.