BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

Vom 15.3.1974 (BGBl. I S. 721, 1193)

Neugefasst am 17.5.2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 S. 123)

Zuletzt geändert am 24.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 58)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Gesetzes
Zweiter Teil
Errichtung und Betrieb von Anlagen
Erster Abschnitt
Genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 4Genehmigung
Zweiter Abschnitt
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 22Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
Dritter Abschnitt
Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
§ 26Messungen aus besonderem Anlass
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage
§ 31aAbweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
Dritter Teil
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Erster Abschnitt
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
§ 32Beschaffenheit von Anlagen
Zweiter Abschnitt
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
§ 37aPflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen
Vierter Teil
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
§ 38Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
Fünfter Teil
Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
§ 44Überwachung der Luftqualität
Sechster Teil
Lärmminderungsplanung
§ 47aAnwendungsbereich des Sechsten Teils
Siebenter Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 48Verwaltungsvorschriften
Achter Teil
Schlussvorschriften
§ 66Fortgeltung von Vorschriften

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