§ 28
Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
1. nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
2Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.
Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.