BierStDB

Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Vom 28.3.1931

Neugefasst am 29.7.1993

Zuletzt geändert am 2.6.2021

§ 8

1Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der ungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein können, an löslichen Stoffen in Gewichtshundertteilen. 2Er wird aus dem Restextraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen) und dem Alkoholgehalt des Bieres errechnet. 3Nachträgliche Verminderungen des Alkoholgehalts werden dabei nicht berücksichtigt.