BierStDB

Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Vom 28.3.1931

Neugefasst am 29.7.1993

Zuletzt geändert am 2.6.2021

§ 18

1Rüben-, Rohr- oder Invertzucker ist technisch rein, wenn er mindestens 99,5 Gewichtshundertteile Zucker, bezogen auf den Trockenstoff, enthält. 2Stärkezucker ist der aus natürlicher Stärke gewonnene Zucker. 3Es ist zulässig, den Zucker auch in der Form von wäßrigen Lösungen zu verwenden.