BierStDB

Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Vom 28.3.1931

Neugefasst am 29.7.1993

Zuletzt geändert am 2.6.2021

§ 16

1Die Ausdrücke „Bereitung von Bier“ und „Bierbereitung“ sind im weitesten Sinn zu verstehen. 2Sie umfassen alle Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der Brauerei selbst wie außerhalb dieser – beim Bierverleger, Wirt und dergleichen – bis zur Abgabe des Bieres an den Verbraucher.