BGG

Behindertengleichstellungsgesetz

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Vom 27.4.2002

Zuletzt geändert am 23.5.2022

§ 3

Menschen mit Behinderungen

1Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. 2Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.