1 Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. 2 Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) 1 Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) 1 Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. 2 Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. 3 Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.