Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 3.2.2026
1Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. 2Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.