Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 3.2.2026
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.