Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 3.2.2026
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).