Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 31.1.2019
1Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. 2Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.