Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 17.7.2025
1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.