Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.